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P1 24 77

Strassenverkehr

Wallis · 2025-05-27 · Deutsch VS

P1 24 77 URTEIL VOM 27. MAI 2025 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Nicolas Kuonen, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Michaela Willisch, Brig, Anklägerin gegen X _________, Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Tony Donnet-Monay, Lausanne (Fahren ohne Berechtigung etc.) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 13. Mai 2024 (LWR S1 23 36)

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein Urteil eines Bezirksgerichts (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art. 14 Abs. 1 und 2 EGStPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.

E. 2 Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte wies in ihrer Berufungserklärung im Abschnitt der angefochtenen Teile des Urteils darauf hin, dass sie nicht bestreite, sich der Verletzung der Bestimmungen über Ruhezeiten und Pausen, der Länge ihres Lastzuges sowie des nicht-regulären Cha- rakters der Unterfahrschutzbalken schuldig gemacht zu haben. Die diesbezüglichen Teile des angefochtenen Urteils seien daher unbestritten (vgl. S. 217). Da anhand der gestellten Anträge nicht eindeutig hervorging, welche Teile des Urteils angefochten wer- den, wurde die Verteidigung deshalb anlässlich der Berufungsverhandlung gefragt, ob es ob es korrekt sei, dass die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Urteils wegen des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und der mehrfachen Wi- derhandlung gegen die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen nicht angefochten werden. Die Verteidigung bestätigte dies (vgl. S. 293). Nicht angefochten sind somit die Dispositivziffern 1 lit. b (Schuldspruch des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs), 1 lit. c (Schuldspruch der mehrfachen

- 5 - Widerhandlung gegen die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugfüh- rer und -führerinnen), 2 (Verzicht Widerruf und Verlängerung der Probezeit) und 4 (Ver- urteilung zu einer Busse und Festsetzung einer allfälligen Ersatzfreiheitsstrafe). Das vo- rinstanzliche Urteil ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1 lit. b, 1 lit. c, 2, und 4 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mit Verfügung festzustellen.

E. 3.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Beschuldigte erneut die Ein- holung eines Berichts des Amts für Strassenverkehr und Schifffahrt respektive dessen Dienstchef zur Fahrfähigkeit und Fahrberechtigung und die Einvernahme des Dienst- chefs. Das Gericht wies diese Beweisanträge ab und verwies für die Begründung auf die Ausführungen im Urteil (vgl. S. 294).

E. 3.2 Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorver- fahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmitte- linstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erwei- sen sich Beweiserhebungen indes als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder unzuverlässig (lit. c) im Sinne von Art. 389 Abs. 2 StPO, sind sie von der Rechtsmitte- linstanz erneut vorzunehmen. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Ver- fahrens beeinflussen könnten. Nach Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei. Sie ist mithin verpflichtet, auch von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhe- bung und damit aus eigener Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (Bun- desgerichtsurteil 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.6). Über Tatsachen, die un- erheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenomme- nen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genü- gend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Be- weismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (Bundesgerichtsurteil 6B_961/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1.3).

- 6 -

E. 3.3 Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 äusserte sich der Sektorchef des Amts für Stras- senverkehr und Schifffahrt des Kantons A _________ zur Frage der Fahrberechtigung der Beschuldigten und reichte eine Kopie der vollständigen Unterlagen in dieser Ange- legenheit ein (S. 92 ff.). Daher befinden sich die relevanten Dokumente bereits in den Akten, weshalb sich die Einholung eines zusätzlichen Berichts nicht rechtfertigt. Zudem kann der Dienstchef dieses Amts zu dem der Beschuldigten vorgeworfenen Tatgesche- hen keine Angaben machen, weshalb die Abnahme dieses Beweises nicht notwendig erscheint. An dieser Stelle gilt es zudem festzuhalten, dass es sich bei der Frage der Gültigkeit des der Beschuldigten am 8. Februar 2022 auferlegten Fahrverbots um eine Rechtsfrage handelt. Folglich werden die anlässlich der Berufungsverhandlung gestell- ten Beweisanträge abgewiesen.

E. 4.1 Soweit für dieses Berufungsverfahren noch relevant, wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten zusammengefasst vor, trotz des seit dem 8. Februar 2022 geltenden Fahrverbots fast täglich von B _________ in die Schweiz gefahren zu sein (S. 131).

E. 4.2 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, bei der polizeilichen Anhaltung am 8. Feb- ruar 2022 sei der Beschuldigten das vorläufige Fahrverbot für alle Fahrzeugkategorien für die Schweiz mündlich eröffnet worden. Die Kenntnisnahme dieser mündlichen Eröff- nung des Fahrverbots habe sie gegenüber der Polizei bestätigt. Wenn sie nun im ge- richtlichen Verfahren vom Fahrverbot keine Kenntnis mehr gehabt haben wolle, so sei diese zeitlich nachgelagerte Aussage als reine Schutzbehauptung zu werten. Denn gleichzeitig mit der mündlichen Eröffnung des Fahrverbots sei der Beschuldigten das Formular „Saisie provisoire du permis de conduire - Interdiction provisoire de conduire“ ausgehändigt worden. Mit diesem Formular sei die Beschuldigte darauf aufmerksam ge- macht worden, dass das vorläufig ausgesprochene Fahrverbot bis zum Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde gelte und dass ein Verstoss gegen das Fahrverbot nach Art. 95 Abs. 1 lit. b geahndet werden könne (angefochtenes Urteil E. 3.5 S. 194 f.). Zum Tatzeitpunkt habe ein provisorisches Fahrverbot gegen die Beschuldigte für sämt- liche Fahrzeugklassen in der Schweiz bestanden, von welchem sie bei der Verkehrskon- trolle am 8. Februar 2022 Kenntnis erhalten habe. Indem sie trotz des verfügten Fahr- verbots am 28. September 2022 mit dem Anhängerzug von B _________ herkommend in die Schweiz eingefahren sei, habe sie den objektiven Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt. Nichts zu ihren Gunsten könne die Beschuldigte aus der Aufhebung des Fahrverbots mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 ableiten. Zwar habe die Administrativbehörde des Kantons A _________ erklärt, dass

- 7 - wohl zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am 8. Februar 2022 die Beschuldigte fahrbe- rechtigt gewesen sei, jedoch vor Ort den entsprechenden Nachweis nicht habe erbringen können. Somit sei den kontrollierenden Polizisten vor Ort keine andere Möglichkeit ge- blieben, als ein vorläufiges Fahrverbot zur Klärung der Situation zu erlassen (angefoch- tenes Urteil E. 3.6 S. 195). Die Beschuldigte habe Kenntnis von dem durch die A _________ Kantonspolizei ausge- sprochenen vorläufigen Fahrverbot für die Schweiz gehabt. Sie habe aber gedacht, dass mit dem Erlass des Strafbefehls alles erledigt sei. Sie habe das „Gerichtsurteil“ erhalten, aber davon [vom Fahrverbot] habe darin nichts geschrieben gestanden. Es hätte der Beschuldigten oblegen, bei der Staatsanwaltschaft oder der Dienststelle betreffend das Fahrverbot nachzufragen. Als langjährige C _________ sei ihr die Wichtigkeit der Recht- mässigkeit des Führerausweises bewusst gewesen. Die Beschuldigte sei D _________sprachig und die Korrespondenz des Kantons A _________ erfolgte auf D _________. Es wäre somit für die Beschuldigte ein Leichtes gewesen, sich telefonisch bei den Behörden zu erkundigen, wie es sich mit dem Fahrverbot verhalte, ob sich dieses mit Erlass des Strafbefehls erledigt habe, wie sie es angenommen habe. Der Irrtum über das Weiterbestehen des Fahrverbots wäre vermeidbar gewesen. Somit sei sie wegen Fahrens ohne Berechtigung in fahrlässiger Weise nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu ver- urteilen (angefochtenes Urteil E. 3.7.2 f. S. 197).

E. 4.3 An der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung zusammenfassend vor, die Beschuldigte habe am 28. September 2022 keine Kenntnis eines gegen sie verfügten Fahrverbotes gehabt. Sie habe von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden einen Strafbefehl erhalten, wobei darin kein Fahrverbot erwähnt gewesen sei. Sie habe nie eine entsprechende Verfügung erhalten und sei davon ausgegangen, mit der Verlänge- rung ihres D _________ Führerausweises habe sie wieder in der Schweiz fahren dürfen. Die Verfügung der Kommission für Administrativmassnahmen vom 11. Mai 2022 sei ihr nicht, zumindest nicht rechtsgültig, eröffnet worden. Die Verteidigung verwies im Weite- ren auf das Schreiben 7. Dezember 2022 der Administrativbehörde des Kantons A _________, welche erklärt habe, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Verkehrs- kontrolle am 8. Februar 2022 fahrberechtigt gewesen sei. Die verfügte Massnahme sei ein Fehler gewesen. Die Beschuldigte sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass mit der Bezahlung der Busse gemäss Strafbefehl und der Verlängerung des Führeraus- weises seitens der D _________ Behörden die Angelegenheit erledigt sei. Sie habe kei- nen Vorsatz gehabt, ein Fahrverbot zu missachten, sondern sie sei aufgrund eines Sach- verhaltsirrtums davon ausgegangen, wieder fahren zu dürfen.

- 8 -

E. 4.4 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tat- sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung opera- tionalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung („in dubio pro reo“; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschul- digte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (Bundesgerichtsurteil 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3).

E. 4.5 Es ist zu klären, ob gegen die Beschuldigte ein Fahrverbot als Folge der Verkehrs- kontrolle vom 8. Februar 2022 ausgesprochen und ihr rechtsgültig eröffnet worden war, so dass sie am 28. September 2022 davon ausgehen musste, ohne gültigen Führeraus- weis in die Schweiz gereist zu sein. Wurde gegen die Beschuldigte als Folge der Poli- zeikontrolle vom 8. Februar 2022 kein gültiges Fahrverbot erlassen, kann sie gegen ein solches am 28. September 2022 auch nicht verstossen haben. Unter Bezugnahme auf die E. 4.4 dürfen keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die Beschuldigte am

28. September 2022 gegen ein gültiges und ihr eröffnetes Fahrverbot verstossen hat. Fest steht, dass das Strassenverkehrsamtes des Kantons A _________ mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 gegenüber der Beschuldigten erklärte, sie sei im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle vom 8. Februar 2022 formell berechtigt gewesen, das von ihr geführte Fahrzeug zu fahren. Das mit Verfügung vom 11. Mai 2022 erlassene Fahrverbot werde daher rückwirkend aufgehoben (S. 93). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte unter Bezugnahme auf ihre Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie habe im Nachgang der Polizeikontrolle vom 8. Februar 2022 festgestellt, dass die von ihr gegenüber den D _________ Behörden eingereichten me- dizinischen Unterlagen zur Verlängerung des D _________ Führerausweises im Sep- tember 2021 nicht validiert worden seien, wobei sie dies nicht nachgeprüft habe. Sie habe am Tag nach der Kontrolle vom 8. Februar 2022 die ärztliche Kontrolluntersuchung wiederholt, wobei die D _________ Behörden das ursprüngliche Gesuch um Verlänge- rung des Führerausweises vom September 2021 dann berücksichtigt hätten. Im Sep- tember habe sie nicht nachgeprüft und nicht gesehen, dass das Gesuch nicht validiert worden sei. Ein Dokument habe einen Fehler gehabt. Die D _________ Behörden hätten dann das Dossier vom September erneut eröffnet und die (ärztliche) Untersuchung aus der ersten Anfrage berücksichtigt (F/A 15 f. S. 298; vgl. auch F/A 8 S. 172). Sie habe

- 9 - dann gewartet, bis der Führerschein wieder gültig war, bevor sie wieder in die Schweiz gereist sei (F/A 9 S. 172). Der Führerschein sei ihr per Post zugestellt worden (F/A 16 S. 298). Ob das Strassenverkehrsamt des Kantons A _________ das ursprünglich ver- fügte Fahrverbot mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 deshalb aufhob, geht aus den Akten nicht hervor, kann vorliegend aber offen bleiben. Bezüglich der Verfügung vom

11. Mai 2022 bestätigte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, sie habe diese nie erhalten. Sie hinterlegte einen Sendungsnachweis für die mit A+ eröffnete Ver- fügung (S. 303 ff.). Danach gefragt, führte sie anlässlich ihrer Befragung aus, sie sei umgezogen. An der Adresse gemäss der Verfügung vom 11. Mai 2022 wohne sie nicht mehr. Im Frühling [2025] seien es drei Jahre her (F/A 13 S. 297). Wie es sich um die Verlängerung des D _________ Führerausweises im September 2021 sowie den Umständen der erneuten Validierung des Gesuches nach der Polizei- kontrolle vom 8. Februar 2022 genau verhielt, geht aus den Verfahrensakten nicht vor. Entsprechende Untersuchungshandlungen fehlen gänzlich. Fest steht immerhin, dass es am 8. Februar 2022 ein Problem mit der Gültigkeit des D _________ Führerauswei- ses gab. Zudem führte die Beschuldigte anlässlich der Kontrolle vom 28. September 2022 einen D _________ Führerausweises auf sich, welcher am 16. Februar 2022 aus- gestellt wurde und am 16. Februar 2027 auslief (S. 16 f.). Die Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung gegenüber dem Kantonsgericht erklärt, dass ihr erstes Ver- längerungsgesuch zunächst nicht validiert worden war, da es Probleme mit einem me- dizinischen Dokument gegeben und sie dies nicht bemerkt habe. Nach der Polizeikon- trolle vom 8. Februar 2022 habe sie dies bemerkt und umgehend eine neue medizinische Untersuchung veranlasst, wobei das ursprüngliche Dossier vom September 2021 neu eröffnet und das Gesuch validiert worden sei. Sie habe alsdann den D _________ Füh- rerausweis zugestellt erhalten und sei erst im Anschluss wieder in die Schweiz gefahren. Das Kantonsgericht erachtet diese Ausführungen als glaubhaft, zumal der entspre- chende Führerausweis am 16. Februar 2022 (S. 16 f.) und somit nach der Polizeilichen Kontrolle vom 8. Februar 2022 ausgestellt wurde. Daneben hat das Strassenverkehrs- amt des Kantons A _________ mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 das ausgespro- chene Fahrverbot rückwirkend vollumfänglich aufgehoben, was darauf schliessen lässt, dass der Führerausweis am 8. Februar 2022 aus formellen Gründen (noch) nicht validiert worden war. Auch ist es nachvollziehbar, dass die Beschuldigte als C _________ ein grundsätzliches Interesse daran hatte, im Besitze eines gültigen Führerausweises zu sein bzw. nicht ohne gültigen Führerausweis ihrem Beruf nachgeht. Wie bereits erwähnt, wurden rechtshilfeweise keine Untersuchungshandlungen gegenüber den D _________

- 10 - Behörden unternommen, um die genauen Umstände der Verlängerung des Führeraus- weises in B _________ zu klären. Aus den dargelegten Gründen bestehen für das Kan- tonsgericht jedoch keine Gründe, den Ausführungen der Beschuldigten keinen Glauben zu schenken. Zumindest aber hegen die dargelegten Umstände berechtigte Zweifel da- ran, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat vorliegend erfüllt sind und es bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Beschuldigte anlässlich der Polizei- kontrolle vom 28. September 2022 über keinen gültigen Führerausweis verfügte.

E. 4.6 Zusammenfassend bestehen erhebliche und nicht überwindliche Zweifel daran, dass für die Beschuldigte, als sie in die Schweiz gefahren ist, ein Fahrverbot bestand und sich demnach der entsprechende Sachverhalt so abgespielt hat, wie in der Anklage aufgeführt. Die Beschuldigte ist deshalb in diesem Punkt freizusprechen.

E. 5 Die beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 1'544.32 („Bussengarantie“) wer- den eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten (vollständige Deckung der Gebühren der Staatsanwaltschaft [Fr. 800.00] und teilweise Deckung der Gebühren des Bezirksgerichts [Fr. 744.32]) herangezogen.

E. 5.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Bundesge- richtsurteil 7B_220/2022 vom 23. Februar 2024 E. 4.3.1). Nach Art. 423 StPO werden die Verfahrenskosten unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Strafprozess- ordnung vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Bundes- gerichtsurteil 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022 E. 3.2.1). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich an- teilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit al- lerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich je- des Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersu- chungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehr- kosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage ge- brachte Sachverhalt massgebend (Bundesgerichtsurteil 6B_1346/2023 vom 28. Oktober

- 11 - 2024 E. 7.3.1). Die Verfahrenskosten für Übersetzungen, die wegen ihrer Fremdspra- chigkeit notwendig geworden sind, hat die beschuldigte Person nicht zu tragen (Art. 426 Abs. 3 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 8.3.2). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Erwirkt die Partei, die das Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO). Fällt die Rechtsmitte- linstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vo- rinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2).

E. 5.2 Das vorinstanzliche Urteil ist unter anderem hinsichtlich der Dispositivziffern 1 lit. b (Schuldspruch des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs) und 1 lit. c (der mehrfachen Widerhandlung gegen die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmäs- sigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen) in Rechtskraft erwachsen. Der Schuld- spruch der Vorinstanz bezüglich des Fahrens ohne Berechtigung wird mit vorliegendem Berufungsurteil aufgehoben. In casu stützen sich die der Beschuldigten vorgehaltenen Vorwürfe auf die anlässlich der Schwerverkehrskontrolle vom 28. September 2022 gemachten Feststellungen (vgl. S. 2 ff. und S. 131). Die ihr zur Last gelegten Handlungen stehen demnach in einem engen und direkten Zusammenhang. Die Anklage betraf mithin ein Ereignis, welches als ein- heitlicher Sachverhaltskomplex betrachtet wird. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Die Kosten der Strafuntersuchung setzen sich aus den Verfahrenskosten von Fr. 400.00, welche bereits beim Erlass des Strafbefehls vom 4. November 2022 bestanden haben (S. 33), und der Gebühr für die Anklage in selbiger Höhe zusammen (S. 135). Demnach hat die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt nicht zu Mehrkosten geführt, wes- halb vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nicht abgewichen wird und somit der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen sind. Die Beschuldigte dringt mit ihrer Berufung grundsätzlich durch, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kanton Wallis auferlegt werden.

- 12 -

E. 5.3 Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfah- renskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Feb- ruar 2009 (GTar). Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen namentlich nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Fal- les innerhalb eines vorgegebenen Gebührenrahmes festgesetzt (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Die Gerichtsgebühr für die Strafuntersuchung beträgt Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00 und jene für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wiederum beträgt Fr. 380.00 bis Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar). Die Vorinstanz hat die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens, bestehend aus den Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 800.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, auf Fr. 1’600.00 festgesetzt (angefochtenes Urteil E. 11.3 S. 209 f.). Diese Gebühren bewe- gen sich jeweils im Rahmen des Tarifs und wurden nicht beanstandet, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Mithin sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1’600.00 der Beschuldigten aufzuerlegen. Im Berufungsverfahren fielen Auslagen von Fr. 25.00 für den Gerichtsweibel (vgl. Art. 10 Abs. 2 GTar) an. Was die Höhe der Gerichtsgebühr anbelangt, so handelt es sich vor- liegend nicht um ein umfangreiches Dossier und es stellten sich keine komplexen Rechtsfragen. In Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien wird die Ge- richtsgebühr daher auf Fr. 975.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfah- rens betragen demnach insgesamt Fr. 1‘000.00 und werden dem Kanton Wallis aufer- legt. In Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO gehen die Kosten für die Übersetzung an- lässlich der Hauptverhandlung von Fr. 265.75 (S. 186) und der Berufungsverhandlung von Fr. 152.00 (S. 306) zu Lasten des Kantons Wallis. Die der Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten werden gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO mit der von ihr anlässlich der Schwerverkehrskontrolle geleisteten „Bussen- garantie“ von Fr. 1'544.32 (Fr. 1'600.00 abzgl. der Kreditkartengebühren [vgl. S. 3 und S. 28]) verrechnet, wie dies dem Grundsatz nach auch von ihr beantragt wird (vgl. S. 232).

E. 5.4 Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine

- 13 - Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 147 IV 47 E. 4.1, 145 IV 268 E. 1.2, 144 IV 207 E. 1.8.2, 137 IV 352 E. 2.4.2). Entspre- chend der vorgenommen Kostenverlegung (vgl. E. 5.2 hiervor) hat die Beschuldigte demzufolge für das erstinstanzliche Verfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. Für das Berufungsverfahren wird ihr jedoch eine solche zugesprochen.

E. 5.5 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die Auslagen (vgl. Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 27 ff. GTar). In Strafsachen wird das Honorar des Rechtsbeistands in der Regel in folgendem Rahmen festgesetzt: im Untersuchungsverfahren vor der Polizei (Anwalt der ersten Stunde) Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00; für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00; vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 und für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Bei der Festlegung des Honorars innerhalb dieses Rahmens werden die Natur und die Bedeutung des Falles, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei berücksichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Entschädigungen verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei der Entschädigungsregelung des GTar handelt es sich um einen nach bundesgerichtlicher Praxis zulässigen Tarif mit Pauschalen. Bei einer Honorarbemes- sung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand leidglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Als Massstab für die Be- antwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Straf- verfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (Bundesge- richtsurteil 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1).

E. 5.6 Der Verteidiger macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6‘494.64 (Honorar Fr. 5‘833.00 [15.35 h à Fr. 380.00]; Auslagen Fr. 174.99; MWST Fr. 486.65) geltend (S. 300). Das Studium und die Mitteilung des erstinstanzlichen Urteils an die Mandantin sind bereits mit der Entschädigung vor erster Instanz abgegolten. Er musste in erster Linie die Berufungserklärung verfassen, die Berufungsverhandlung vor- bereiten und an dieser rund einstündigen Sitzung teilnehmen (S. 293 ff.). Er wird das Urteil seiner Mandantin zur Kenntnis bringen müssen. Der mit Kostennote geltend ge- machte Aufwand der Verteidigung von 15.35 Stunden erscheint in Anbetracht des Um-

- 14 - standes, dass dem Rechtsvertreter das Dossier bereits aus dem erstinstanzlichen Ver- fahren bekannt und die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen grundsätzlich identisch waren, überhöht. Zudem sind die Akten mit rund 300 Seiten wenig umfangreich und es stellten sich auch keine komplexen Rechtsfragen. Unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien sowie des Verfahrensausgangs erachtet das Kantonsgericht ein Anwaltshonorar in der Höhe von Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemes- sen.

Das Kantonsgericht verfügt: Die von X _________ anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge auf Einholung eines Berichts zur Fahrfähigkeit und Fahrberechtigung sowie auf Einver- nahme des Dienstchefs werden abgewiesen. stellt fest: Das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 13. Mai 2024 (LWR S1 23

36) ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1 lit. b (Schuldspruch des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs), 1 lit. c (Schuldspruch der mehrfachen Wider- handlung gegen die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen), 2 (Verzicht Widerruf und Verlängerung der Probezeit) und 4 (Verurteilung zu einer Busse und Festsetzung einer allfälligen Ersatzfreiheitsstrafe) in Rechtskraft er- wachsen. und erkennt:

– in grundsätzlicher Gutheissung der Berufung – 1. X _________ wird vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG freigesprochen. 2. Die Kosten der Strafuntersuchung von Fr. 800.00 und des erstinstanzlichen Verfah- rens von Fr. 800.00 werden X _________ auferlegt. 3. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Kan- ton Wallis auferlegt. 4. Die Übersetzungskosten von Fr. 265.75 und von Fr. 152.00 gehen zu Lasten des Kantons Wallis.

- 15 -

E. 6 Der Kanton Wallis bezahlt X _________ für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST). Sitten, 27. Mai 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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URTEIL VOM 27. MAI 2025

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Nicolas Kuonen, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Michaela Willisch, Brig, Anklägerin

gegen

X _________, Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Tony Donnet-Monay, Lausanne

(Fahren ohne Berechtigung etc.) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 13. Mai 2024 (LWR S1 23 36)

- 2 - Verfahren

A. Das Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron fällte am 13. Mai 2024 folgendes Urteil (S. 187 ff.): 1. X _________ wird verurteilt wegen: a. des Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; b. des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG; c. der mehrfachen Widerhandlung gegen die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahr- zeugführer und -führerinnen nach Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 ARV 1. 2. Auf den Widerruf der durch die Staatsanwaltschaft des Kantons A _________ mit Strafbefehl vom

26. April 2022 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wird verzichtet. Die Probezeit wird um 2 Jahre verlängert. 3. X _________ wird zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 70.00, entsprechend Fr. 1'750.00, verurteilt. 4. X _________ wird zudem zu einer (unbedingten) Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen festgesetzt. 5. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'600.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 800.00; Gebühren Bezirksgericht Fr. 800.00) werden X _________ auferlegt. Die Übersetzungskosten von Fr. 265.75 gehen zu Lasten des Kantons Wallis. 6. Die beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 1'544.32 („Bussengarantie“) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenkosten (vollständige Deckung der Gebühren der Staatsanwaltschaft [Fr. 800.00] und teilweise Deckung der Gebühren des Bezirksgerichts [Fr. 744.32]) herangezogen. B. Das schriftlich begründete Urteil wurde den Parteien am 16. Mai 2024 zugestellt (vgl. S. 212). C. Am 10. Juni 2024 erklärte die Beschuldigte beim Kantonsgericht Berufung mit fol- genden Rechtsbegehren (S. 215 ff.): A la forme : I. L'Appel est déclaré recevable. Au fond : Principalement I. L'Appel est admis.

- 3 - II. Le Jugement rendu le 13 mai 2024 par le Tribunal de district de Loèche et Rarogne occidental dans la cause S1 23 36 est annulé et la cause est renvoyée à l'autorité précédente pour une nouvelle décision dans le sens des considérants. III. Les frais de la présente procédure sont laissés à la charge de l'Etat. IV. Une équitable indemnité, selon liste des opérations à produire au jour du jugement, est allouée à X _________ pour les dépenses occasionnées par l'exercice raisonnable de ses droits dans le cadre de la présente procédure d'appel. Subsidiairement V. L'Appel est admis. VI. Le Jugement rendu le 13 mai 2021 [recte: 2024] par le Tribunal de district de Loèche et Rarogne occidental dans la cause S1 23 36 est réformé en ce sens que :

1. X _________ est acquittée de l'infraction de conduite malgré une interdiction de circuler en SUISSE (art. 95 al. 1 let. b LCR ; ch. 1 let. a du Dispositif).

2. Aucune peine pécuniaire n'est prononcée à l'encontre de X _________ (ch. 3 du Dispositif).

3. Les frais de procédure sont laissés à hauteur de 3/4 à charge de l'Etat (ch. 5 du Dispositif).

4. Une équitable indemnité est allouée à X _________ pour les dépenses occasionnées par l'exer- cice raisonnable de ses droits dans le cadre de la procédure devant le Ministère public et l'Autorité intimée.

5. Les valeurs patrimoniales saisies par Fr. 1'544.32 sont confisquées et utilisées dans la mesure nécessaire à couvrir les frais de procédure laissés, par 1/4, à charge de X _________, le solde étant libéré en faveur de X _________ (ch. 6 du Dispositif).

6. Le Jugement rendu le 13 mai 2021 [recte: 2024] par le Tribunal de district de Loèche et Rarogne occidental dans la cause S1 23 36 est confirmé pour le surplus. VII. Les frais de la présente procédure sont laissés à la charge de l'Etat. VIII. Une équitable indemnité, selon liste des opérations à produire au jour du jugement, est allouée à X _________ pour les dépenses occasionnées par l'exercice raisonnable de ses droits dans le cadre de la présente procédure d'appel. D. Nach Erstattung der Berufungserklärung wurde der Staatsanwaltschaft am 14. Juni 2024 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (S. 277). Diese teilte am 18. Juni 2024 mit, dass auf einen Nichteintretensantrag sowie auf eine Anschlussberufung verzichtet werde (S. 280).

- 4 - E. Am 7. November 2024 lud das Kantonsgericht die Parteien auf den 9. Dezember 2024 zur Berufungsverhandlung vor (S. 283). F. Die Staatsanwaltschaft teilte am 12. November 2024 mit, dass sie auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichte. Gleichzeitig beantragte sie, die Berufung unter Kostenfolge und in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 13. Mai 2024 abzuweisen (S. 288). G. Zur Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2024 erschienen die Beschuldigte mit ihrem Verteidiger. Sie verzichtete auf eine öffentliche Urteilsverkündung (S. 293 f.).

Erwägungen

1. Angefochten ist ein Urteil eines Bezirksgerichts (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art. 14 Abs. 1 und 2 EGStPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.

2. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte wies in ihrer Berufungserklärung im Abschnitt der angefochtenen Teile des Urteils darauf hin, dass sie nicht bestreite, sich der Verletzung der Bestimmungen über Ruhezeiten und Pausen, der Länge ihres Lastzuges sowie des nicht-regulären Cha- rakters der Unterfahrschutzbalken schuldig gemacht zu haben. Die diesbezüglichen Teile des angefochtenen Urteils seien daher unbestritten (vgl. S. 217). Da anhand der gestellten Anträge nicht eindeutig hervorging, welche Teile des Urteils angefochten wer- den, wurde die Verteidigung deshalb anlässlich der Berufungsverhandlung gefragt, ob es ob es korrekt sei, dass die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Urteils wegen des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und der mehrfachen Wi- derhandlung gegen die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen nicht angefochten werden. Die Verteidigung bestätigte dies (vgl. S. 293). Nicht angefochten sind somit die Dispositivziffern 1 lit. b (Schuldspruch des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs), 1 lit. c (Schuldspruch der mehrfachen

- 5 - Widerhandlung gegen die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugfüh- rer und -führerinnen), 2 (Verzicht Widerruf und Verlängerung der Probezeit) und 4 (Ver- urteilung zu einer Busse und Festsetzung einer allfälligen Ersatzfreiheitsstrafe). Das vo- rinstanzliche Urteil ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1 lit. b, 1 lit. c, 2, und 4 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mit Verfügung festzustellen. 3. 3.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Beschuldigte erneut die Ein- holung eines Berichts des Amts für Strassenverkehr und Schifffahrt respektive dessen Dienstchef zur Fahrfähigkeit und Fahrberechtigung und die Einvernahme des Dienst- chefs. Das Gericht wies diese Beweisanträge ab und verwies für die Begründung auf die Ausführungen im Urteil (vgl. S. 294). 3.2 Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorver- fahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmitte- linstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erwei- sen sich Beweiserhebungen indes als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder unzuverlässig (lit. c) im Sinne von Art. 389 Abs. 2 StPO, sind sie von der Rechtsmitte- linstanz erneut vorzunehmen. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Ver- fahrens beeinflussen könnten. Nach Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei. Sie ist mithin verpflichtet, auch von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhe- bung und damit aus eigener Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (Bun- desgerichtsurteil 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.6). Über Tatsachen, die un- erheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenomme- nen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genü- gend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Be- weismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (Bundesgerichtsurteil 6B_961/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1.3).

- 6 - 3.3 Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 äusserte sich der Sektorchef des Amts für Stras- senverkehr und Schifffahrt des Kantons A _________ zur Frage der Fahrberechtigung der Beschuldigten und reichte eine Kopie der vollständigen Unterlagen in dieser Ange- legenheit ein (S. 92 ff.). Daher befinden sich die relevanten Dokumente bereits in den Akten, weshalb sich die Einholung eines zusätzlichen Berichts nicht rechtfertigt. Zudem kann der Dienstchef dieses Amts zu dem der Beschuldigten vorgeworfenen Tatgesche- hen keine Angaben machen, weshalb die Abnahme dieses Beweises nicht notwendig erscheint. An dieser Stelle gilt es zudem festzuhalten, dass es sich bei der Frage der Gültigkeit des der Beschuldigten am 8. Februar 2022 auferlegten Fahrverbots um eine Rechtsfrage handelt. Folglich werden die anlässlich der Berufungsverhandlung gestell- ten Beweisanträge abgewiesen. 4. 4.1 Soweit für dieses Berufungsverfahren noch relevant, wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten zusammengefasst vor, trotz des seit dem 8. Februar 2022 geltenden Fahrverbots fast täglich von B _________ in die Schweiz gefahren zu sein (S. 131). 4.2 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, bei der polizeilichen Anhaltung am 8. Feb- ruar 2022 sei der Beschuldigten das vorläufige Fahrverbot für alle Fahrzeugkategorien für die Schweiz mündlich eröffnet worden. Die Kenntnisnahme dieser mündlichen Eröff- nung des Fahrverbots habe sie gegenüber der Polizei bestätigt. Wenn sie nun im ge- richtlichen Verfahren vom Fahrverbot keine Kenntnis mehr gehabt haben wolle, so sei diese zeitlich nachgelagerte Aussage als reine Schutzbehauptung zu werten. Denn gleichzeitig mit der mündlichen Eröffnung des Fahrverbots sei der Beschuldigten das Formular „Saisie provisoire du permis de conduire - Interdiction provisoire de conduire“ ausgehändigt worden. Mit diesem Formular sei die Beschuldigte darauf aufmerksam ge- macht worden, dass das vorläufig ausgesprochene Fahrverbot bis zum Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde gelte und dass ein Verstoss gegen das Fahrverbot nach Art. 95 Abs. 1 lit. b geahndet werden könne (angefochtenes Urteil E. 3.5 S. 194 f.). Zum Tatzeitpunkt habe ein provisorisches Fahrverbot gegen die Beschuldigte für sämt- liche Fahrzeugklassen in der Schweiz bestanden, von welchem sie bei der Verkehrskon- trolle am 8. Februar 2022 Kenntnis erhalten habe. Indem sie trotz des verfügten Fahr- verbots am 28. September 2022 mit dem Anhängerzug von B _________ herkommend in die Schweiz eingefahren sei, habe sie den objektiven Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt. Nichts zu ihren Gunsten könne die Beschuldigte aus der Aufhebung des Fahrverbots mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 ableiten. Zwar habe die Administrativbehörde des Kantons A _________ erklärt, dass

- 7 - wohl zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am 8. Februar 2022 die Beschuldigte fahrbe- rechtigt gewesen sei, jedoch vor Ort den entsprechenden Nachweis nicht habe erbringen können. Somit sei den kontrollierenden Polizisten vor Ort keine andere Möglichkeit ge- blieben, als ein vorläufiges Fahrverbot zur Klärung der Situation zu erlassen (angefoch- tenes Urteil E. 3.6 S. 195). Die Beschuldigte habe Kenntnis von dem durch die A _________ Kantonspolizei ausge- sprochenen vorläufigen Fahrverbot für die Schweiz gehabt. Sie habe aber gedacht, dass mit dem Erlass des Strafbefehls alles erledigt sei. Sie habe das „Gerichtsurteil“ erhalten, aber davon [vom Fahrverbot] habe darin nichts geschrieben gestanden. Es hätte der Beschuldigten oblegen, bei der Staatsanwaltschaft oder der Dienststelle betreffend das Fahrverbot nachzufragen. Als langjährige C _________ sei ihr die Wichtigkeit der Recht- mässigkeit des Führerausweises bewusst gewesen. Die Beschuldigte sei D _________sprachig und die Korrespondenz des Kantons A _________ erfolgte auf D _________. Es wäre somit für die Beschuldigte ein Leichtes gewesen, sich telefonisch bei den Behörden zu erkundigen, wie es sich mit dem Fahrverbot verhalte, ob sich dieses mit Erlass des Strafbefehls erledigt habe, wie sie es angenommen habe. Der Irrtum über das Weiterbestehen des Fahrverbots wäre vermeidbar gewesen. Somit sei sie wegen Fahrens ohne Berechtigung in fahrlässiger Weise nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu ver- urteilen (angefochtenes Urteil E. 3.7.2 f. S. 197). 4.3 An der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung zusammenfassend vor, die Beschuldigte habe am 28. September 2022 keine Kenntnis eines gegen sie verfügten Fahrverbotes gehabt. Sie habe von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden einen Strafbefehl erhalten, wobei darin kein Fahrverbot erwähnt gewesen sei. Sie habe nie eine entsprechende Verfügung erhalten und sei davon ausgegangen, mit der Verlänge- rung ihres D _________ Führerausweises habe sie wieder in der Schweiz fahren dürfen. Die Verfügung der Kommission für Administrativmassnahmen vom 11. Mai 2022 sei ihr nicht, zumindest nicht rechtsgültig, eröffnet worden. Die Verteidigung verwies im Weite- ren auf das Schreiben 7. Dezember 2022 der Administrativbehörde des Kantons A _________, welche erklärt habe, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Verkehrs- kontrolle am 8. Februar 2022 fahrberechtigt gewesen sei. Die verfügte Massnahme sei ein Fehler gewesen. Die Beschuldigte sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass mit der Bezahlung der Busse gemäss Strafbefehl und der Verlängerung des Führeraus- weises seitens der D _________ Behörden die Angelegenheit erledigt sei. Sie habe kei- nen Vorsatz gehabt, ein Fahrverbot zu missachten, sondern sie sei aufgrund eines Sach- verhaltsirrtums davon ausgegangen, wieder fahren zu dürfen.

- 8 - 4.4 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tat- sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung opera- tionalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung („in dubio pro reo“; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschul- digte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (Bundesgerichtsurteil 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3). 4.5 Es ist zu klären, ob gegen die Beschuldigte ein Fahrverbot als Folge der Verkehrs- kontrolle vom 8. Februar 2022 ausgesprochen und ihr rechtsgültig eröffnet worden war, so dass sie am 28. September 2022 davon ausgehen musste, ohne gültigen Führeraus- weis in die Schweiz gereist zu sein. Wurde gegen die Beschuldigte als Folge der Poli- zeikontrolle vom 8. Februar 2022 kein gültiges Fahrverbot erlassen, kann sie gegen ein solches am 28. September 2022 auch nicht verstossen haben. Unter Bezugnahme auf die E. 4.4 dürfen keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die Beschuldigte am

28. September 2022 gegen ein gültiges und ihr eröffnetes Fahrverbot verstossen hat. Fest steht, dass das Strassenverkehrsamtes des Kantons A _________ mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 gegenüber der Beschuldigten erklärte, sie sei im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle vom 8. Februar 2022 formell berechtigt gewesen, das von ihr geführte Fahrzeug zu fahren. Das mit Verfügung vom 11. Mai 2022 erlassene Fahrverbot werde daher rückwirkend aufgehoben (S. 93). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte unter Bezugnahme auf ihre Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie habe im Nachgang der Polizeikontrolle vom 8. Februar 2022 festgestellt, dass die von ihr gegenüber den D _________ Behörden eingereichten me- dizinischen Unterlagen zur Verlängerung des D _________ Führerausweises im Sep- tember 2021 nicht validiert worden seien, wobei sie dies nicht nachgeprüft habe. Sie habe am Tag nach der Kontrolle vom 8. Februar 2022 die ärztliche Kontrolluntersuchung wiederholt, wobei die D _________ Behörden das ursprüngliche Gesuch um Verlänge- rung des Führerausweises vom September 2021 dann berücksichtigt hätten. Im Sep- tember habe sie nicht nachgeprüft und nicht gesehen, dass das Gesuch nicht validiert worden sei. Ein Dokument habe einen Fehler gehabt. Die D _________ Behörden hätten dann das Dossier vom September erneut eröffnet und die (ärztliche) Untersuchung aus der ersten Anfrage berücksichtigt (F/A 15 f. S. 298; vgl. auch F/A 8 S. 172). Sie habe

- 9 - dann gewartet, bis der Führerschein wieder gültig war, bevor sie wieder in die Schweiz gereist sei (F/A 9 S. 172). Der Führerschein sei ihr per Post zugestellt worden (F/A 16 S. 298). Ob das Strassenverkehrsamt des Kantons A _________ das ursprünglich ver- fügte Fahrverbot mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 deshalb aufhob, geht aus den Akten nicht hervor, kann vorliegend aber offen bleiben. Bezüglich der Verfügung vom

11. Mai 2022 bestätigte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, sie habe diese nie erhalten. Sie hinterlegte einen Sendungsnachweis für die mit A+ eröffnete Ver- fügung (S. 303 ff.). Danach gefragt, führte sie anlässlich ihrer Befragung aus, sie sei umgezogen. An der Adresse gemäss der Verfügung vom 11. Mai 2022 wohne sie nicht mehr. Im Frühling [2025] seien es drei Jahre her (F/A 13 S. 297). Wie es sich um die Verlängerung des D _________ Führerausweises im September 2021 sowie den Umständen der erneuten Validierung des Gesuches nach der Polizei- kontrolle vom 8. Februar 2022 genau verhielt, geht aus den Verfahrensakten nicht vor. Entsprechende Untersuchungshandlungen fehlen gänzlich. Fest steht immerhin, dass es am 8. Februar 2022 ein Problem mit der Gültigkeit des D _________ Führerauswei- ses gab. Zudem führte die Beschuldigte anlässlich der Kontrolle vom 28. September 2022 einen D _________ Führerausweises auf sich, welcher am 16. Februar 2022 aus- gestellt wurde und am 16. Februar 2027 auslief (S. 16 f.). Die Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung gegenüber dem Kantonsgericht erklärt, dass ihr erstes Ver- längerungsgesuch zunächst nicht validiert worden war, da es Probleme mit einem me- dizinischen Dokument gegeben und sie dies nicht bemerkt habe. Nach der Polizeikon- trolle vom 8. Februar 2022 habe sie dies bemerkt und umgehend eine neue medizinische Untersuchung veranlasst, wobei das ursprüngliche Dossier vom September 2021 neu eröffnet und das Gesuch validiert worden sei. Sie habe alsdann den D _________ Füh- rerausweis zugestellt erhalten und sei erst im Anschluss wieder in die Schweiz gefahren. Das Kantonsgericht erachtet diese Ausführungen als glaubhaft, zumal der entspre- chende Führerausweis am 16. Februar 2022 (S. 16 f.) und somit nach der Polizeilichen Kontrolle vom 8. Februar 2022 ausgestellt wurde. Daneben hat das Strassenverkehrs- amt des Kantons A _________ mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 das ausgespro- chene Fahrverbot rückwirkend vollumfänglich aufgehoben, was darauf schliessen lässt, dass der Führerausweis am 8. Februar 2022 aus formellen Gründen (noch) nicht validiert worden war. Auch ist es nachvollziehbar, dass die Beschuldigte als C _________ ein grundsätzliches Interesse daran hatte, im Besitze eines gültigen Führerausweises zu sein bzw. nicht ohne gültigen Führerausweis ihrem Beruf nachgeht. Wie bereits erwähnt, wurden rechtshilfeweise keine Untersuchungshandlungen gegenüber den D _________

- 10 - Behörden unternommen, um die genauen Umstände der Verlängerung des Führeraus- weises in B _________ zu klären. Aus den dargelegten Gründen bestehen für das Kan- tonsgericht jedoch keine Gründe, den Ausführungen der Beschuldigten keinen Glauben zu schenken. Zumindest aber hegen die dargelegten Umstände berechtigte Zweifel da- ran, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat vorliegend erfüllt sind und es bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Beschuldigte anlässlich der Polizei- kontrolle vom 28. September 2022 über keinen gültigen Führerausweis verfügte. 4.6 Zusammenfassend bestehen erhebliche und nicht überwindliche Zweifel daran, dass für die Beschuldigte, als sie in die Schweiz gefahren ist, ein Fahrverbot bestand und sich demnach der entsprechende Sachverhalt so abgespielt hat, wie in der Anklage aufgeführt. Die Beschuldigte ist deshalb in diesem Punkt freizusprechen.

5. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). 5.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Bundesge- richtsurteil 7B_220/2022 vom 23. Februar 2024 E. 4.3.1). Nach Art. 423 StPO werden die Verfahrenskosten unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Strafprozess- ordnung vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Bundes- gerichtsurteil 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022 E. 3.2.1). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich an- teilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit al- lerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich je- des Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersu- chungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehr- kosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage ge- brachte Sachverhalt massgebend (Bundesgerichtsurteil 6B_1346/2023 vom 28. Oktober

- 11 - 2024 E. 7.3.1). Die Verfahrenskosten für Übersetzungen, die wegen ihrer Fremdspra- chigkeit notwendig geworden sind, hat die beschuldigte Person nicht zu tragen (Art. 426 Abs. 3 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 8.3.2). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Erwirkt die Partei, die das Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO). Fällt die Rechtsmitte- linstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vo- rinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2). 5.2 Das vorinstanzliche Urteil ist unter anderem hinsichtlich der Dispositivziffern 1 lit. b (Schuldspruch des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs) und 1 lit. c (der mehrfachen Widerhandlung gegen die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmäs- sigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen) in Rechtskraft erwachsen. Der Schuld- spruch der Vorinstanz bezüglich des Fahrens ohne Berechtigung wird mit vorliegendem Berufungsurteil aufgehoben. In casu stützen sich die der Beschuldigten vorgehaltenen Vorwürfe auf die anlässlich der Schwerverkehrskontrolle vom 28. September 2022 gemachten Feststellungen (vgl. S. 2 ff. und S. 131). Die ihr zur Last gelegten Handlungen stehen demnach in einem engen und direkten Zusammenhang. Die Anklage betraf mithin ein Ereignis, welches als ein- heitlicher Sachverhaltskomplex betrachtet wird. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Die Kosten der Strafuntersuchung setzen sich aus den Verfahrenskosten von Fr. 400.00, welche bereits beim Erlass des Strafbefehls vom 4. November 2022 bestanden haben (S. 33), und der Gebühr für die Anklage in selbiger Höhe zusammen (S. 135). Demnach hat die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt nicht zu Mehrkosten geführt, wes- halb vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nicht abgewichen wird und somit der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen sind. Die Beschuldigte dringt mit ihrer Berufung grundsätzlich durch, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kanton Wallis auferlegt werden.

- 12 - 5.3 Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfah- renskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Feb- ruar 2009 (GTar). Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen namentlich nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Fal- les innerhalb eines vorgegebenen Gebührenrahmes festgesetzt (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Die Gerichtsgebühr für die Strafuntersuchung beträgt Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00 und jene für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wiederum beträgt Fr. 380.00 bis Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar). Die Vorinstanz hat die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens, bestehend aus den Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 800.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, auf Fr. 1’600.00 festgesetzt (angefochtenes Urteil E. 11.3 S. 209 f.). Diese Gebühren bewe- gen sich jeweils im Rahmen des Tarifs und wurden nicht beanstandet, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Mithin sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1’600.00 der Beschuldigten aufzuerlegen. Im Berufungsverfahren fielen Auslagen von Fr. 25.00 für den Gerichtsweibel (vgl. Art. 10 Abs. 2 GTar) an. Was die Höhe der Gerichtsgebühr anbelangt, so handelt es sich vor- liegend nicht um ein umfangreiches Dossier und es stellten sich keine komplexen Rechtsfragen. In Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien wird die Ge- richtsgebühr daher auf Fr. 975.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfah- rens betragen demnach insgesamt Fr. 1‘000.00 und werden dem Kanton Wallis aufer- legt. In Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO gehen die Kosten für die Übersetzung an- lässlich der Hauptverhandlung von Fr. 265.75 (S. 186) und der Berufungsverhandlung von Fr. 152.00 (S. 306) zu Lasten des Kantons Wallis. Die der Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten werden gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO mit der von ihr anlässlich der Schwerverkehrskontrolle geleisteten „Bussen- garantie“ von Fr. 1'544.32 (Fr. 1'600.00 abzgl. der Kreditkartengebühren [vgl. S. 3 und S. 28]) verrechnet, wie dies dem Grundsatz nach auch von ihr beantragt wird (vgl. S. 232). 5.4 Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine

- 13 - Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 147 IV 47 E. 4.1, 145 IV 268 E. 1.2, 144 IV 207 E. 1.8.2, 137 IV 352 E. 2.4.2). Entspre- chend der vorgenommen Kostenverlegung (vgl. E. 5.2 hiervor) hat die Beschuldigte demzufolge für das erstinstanzliche Verfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. Für das Berufungsverfahren wird ihr jedoch eine solche zugesprochen. 5.5 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die Auslagen (vgl. Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 27 ff. GTar). In Strafsachen wird das Honorar des Rechtsbeistands in der Regel in folgendem Rahmen festgesetzt: im Untersuchungsverfahren vor der Polizei (Anwalt der ersten Stunde) Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00; für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00; vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 und für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Bei der Festlegung des Honorars innerhalb dieses Rahmens werden die Natur und die Bedeutung des Falles, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei berücksichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Entschädigungen verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei der Entschädigungsregelung des GTar handelt es sich um einen nach bundesgerichtlicher Praxis zulässigen Tarif mit Pauschalen. Bei einer Honorarbemes- sung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand leidglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Als Massstab für die Be- antwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Straf- verfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (Bundesge- richtsurteil 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1). 5.6 Der Verteidiger macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6‘494.64 (Honorar Fr. 5‘833.00 [15.35 h à Fr. 380.00]; Auslagen Fr. 174.99; MWST Fr. 486.65) geltend (S. 300). Das Studium und die Mitteilung des erstinstanzlichen Urteils an die Mandantin sind bereits mit der Entschädigung vor erster Instanz abgegolten. Er musste in erster Linie die Berufungserklärung verfassen, die Berufungsverhandlung vor- bereiten und an dieser rund einstündigen Sitzung teilnehmen (S. 293 ff.). Er wird das Urteil seiner Mandantin zur Kenntnis bringen müssen. Der mit Kostennote geltend ge- machte Aufwand der Verteidigung von 15.35 Stunden erscheint in Anbetracht des Um-

- 14 - standes, dass dem Rechtsvertreter das Dossier bereits aus dem erstinstanzlichen Ver- fahren bekannt und die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen grundsätzlich identisch waren, überhöht. Zudem sind die Akten mit rund 300 Seiten wenig umfangreich und es stellten sich auch keine komplexen Rechtsfragen. Unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien sowie des Verfahrensausgangs erachtet das Kantonsgericht ein Anwaltshonorar in der Höhe von Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemes- sen.

Das Kantonsgericht verfügt: Die von X _________ anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge auf Einholung eines Berichts zur Fahrfähigkeit und Fahrberechtigung sowie auf Einver- nahme des Dienstchefs werden abgewiesen. stellt fest: Das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 13. Mai 2024 (LWR S1 23

36) ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1 lit. b (Schuldspruch des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs), 1 lit. c (Schuldspruch der mehrfachen Wider- handlung gegen die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen), 2 (Verzicht Widerruf und Verlängerung der Probezeit) und 4 (Verurteilung zu einer Busse und Festsetzung einer allfälligen Ersatzfreiheitsstrafe) in Rechtskraft er- wachsen. und erkennt:

– in grundsätzlicher Gutheissung der Berufung – 1. X _________ wird vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG freigesprochen. 2. Die Kosten der Strafuntersuchung von Fr. 800.00 und des erstinstanzlichen Verfah- rens von Fr. 800.00 werden X _________ auferlegt. 3. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Kan- ton Wallis auferlegt. 4. Die Übersetzungskosten von Fr. 265.75 und von Fr. 152.00 gehen zu Lasten des Kantons Wallis.

- 15 - 5. Die beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 1'544.32 („Bussengarantie“) wer- den eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten (vollständige Deckung der Gebühren der Staatsanwaltschaft [Fr. 800.00] und teilweise Deckung der Gebühren des Bezirksgerichts [Fr. 744.32]) herangezogen. 6. Der Kanton Wallis bezahlt X _________ für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST). Sitten, 27. Mai 2025